Da ich nun mehrfach auf das Thema Barrierefreiheit angesprochen wurde, hier eine kurz Übersicht für welche Websites die neue Regelung relevant ist.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das am 28. Juni 2025 in Kraft tritt, verpflichtet bestimmte Websites und digitale Dienste zur Barrierefreiheit. Es setzt die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) in deutsches Recht um und betrifft insbesondere folgende Arten von Websites:
1. Online-Shops und E-Commerce-Plattformen
- Alle Webshops, die Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher verkaufen.
- Unabhängig von der Unternehmensgröße – entscheidend ist der kommerzielle Zweck.
- Beispiele: WooCommerce-, Shopify-, Magento-Shops, etc.
2. Websites von Anbietern essenzieller Dienstleistungen
- Banken, Sparkassen, Versicherungen (z. B. Kundenportale, Vertragsabschlüsse)
- Telekommunikationsanbieter (z. B. DSL, Mobilfunk, Serviceportale)
- Energieversorger (z. B. Tarifwechsel, Online-Rechnungen)
- ÖPNV & Verkehrsdienste (z. B. Ticketbuchung, Fahrpläne)
3. Gesundheitsdienste und Pflegeanbieter
- Gesetzliche und private Krankenkassen
- Pflegeanbieter mit Online-Diensten
- Apotheken mit Online-Bestell- oder Chatfunktionen
4. Bildungsanbieter, Jobportale und digitale Services
- Plattformen mit digitalen Bildungsangeboten
- Jobvermittlungsseiten
- Öffentliche digitale Dienstleistungen
Wenn eine Website oder ein Online-Dienst die oben genannten Kriterien erfüllt, besteht Handlungsbedarf. In diesem Fall bitte kurz ein Angebot bei mir einholen und ich kümmere mich um die fristgerechte Umsetzung.
Wenn die Website nicht in die oben genannten Bereiche fällt, besteht auch kein Handlungsbedarf.
Viele Grüße,
Silke Bötzel